Versicherungen vergleichen und sparen

Entschädigung

Grundsätzlich ist gemäß § 50 VVG die "Gesamtentschädigung je Versicherungsfall" auf die Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt in der Wohngebäude-Versicherung nur dann, wenn nicht zum "Gleitenden Neuwert" versichert wurde.
Marktüblich ist, dass die Kosten (wie Aufräumungs-, Bewegungs- und Abbruchkosten) dann nur bis 5 % der Versicherungssumme versichert sind.
Bei der "Gleitenden Neuwertversicherung" werden die marktüblichen 5 % aus der Versicherungssumme 1914 berechnet und mit dem Gleitenden Neuwertfaktor multipliziert. Dadurch werden auch die versicherten Kosten an die sich ändernden Baupreise angepasst.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die vom Versicherer angeordnet wurden, werden vom Versicherer ohne Einschränkung voll übernommen.
Unsere Redaktion ist stets bemüht, die Inhalte unseres Lexikons so genau und ausführlich wie möglich zu recherchieren und die Einträge immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Trotzdem können wir keine Garantie für die Vollständigkeit und die Aktualität der Lexikoneinträge übernehmen.

Falls Sie Anmerkungen oder Ergänzungsvorschläge für einzelne Stichworte oder das Lexikon im Allgemeinen für uns haben, freut sich unsere Redaktion jederzeit über eine Email von Ihnen an . Jeder Vorschlag und jede Anmerkung wird von unserer Redaktion geprüft und berechtigte Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge werden selbstverständlich schnellstmöglich umgesetzt.