- Abhanden kommen
- Ableitungsrohre
- Absturz eines Luftfahrzeuges
- Allmählichkeitsschaden
- Anlagen der Warmwasserversorgung
- Anpassung der Versicherungssumme / Haftung
- Anprall eines Flugkörpers
- Antennen
- Antragsfragen
- Anzeige des Versicherungsfalles
- Aquarien
- Aufräumungskosten
- Auskunftspflicht
- Ausschlüsse
- Auszahlung der Entschädigung
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- Bauartklasse
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- Beitragsberechnung
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- Bestimmungswidriger Wasseraustritt
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Explosion
Eine Explosion ist nach § 5 Nr. 3 VGB 2001 eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion kann durch Entzündung explosiver Gase oder Dämpfe erfolgen oder durch das Bersten von Gefäßen, die unter Druck von Gasen oder Dämpfen stehen. Explosionen sind in der Wohngebäude-Versicherung enthalten.
Schäden, die von einer Implosion herrühren, sind mit der Wohngebäude-Versicherung nicht versichert.
Schäden, die von einer Implosion herrühren, sind mit der Wohngebäude-Versicherung nicht versichert.
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Falls Sie Anmerkungen oder Ergänzungsvorschläge für einzelne Stichworte oder das Lexikon im Allgemeinen für uns haben, freut sich unsere Redaktion jederzeit über eine Email von Ihnen an . Jeder Vorschlag und jede Anmerkung wird von unserer Redaktion geprüft und berechtigte Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge werden selbstverständlich schnellstmöglich umgesetzt.
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