- Abhanden kommen
- Ableitungsrohre
- Absturz eines Luftfahrzeuges
- Allmählichkeitsschaden
- Anlagen der Warmwasserversorgung
- Anpassung der Versicherungssumme / Haftung
- Anprall eines Flugkörpers
- Antennen
- Antragsfragen
- Anzeige des Versicherungsfalles
- Aquarien
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- Auskunftspflicht
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- Auszahlung der Entschädigung
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- Beitragsberechnung
- Bestimmungsgemäßer Herd
- Bestimmungswidriger Wasseraustritt
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- Brand
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Flugkörper
Nach § 4 Nr. 1 a VGB 2001 sind auch solche Schäden mitgeschützt, die durch den Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung entstanden sind. Ein Flugkörper ist bemannt, wenn er bei Eintritt der Schadenursache (Brand, Navigationsfehler, technischer Defekt) mit Menschen besetzt war.
Wichtig: Teils nicht versichert in der Wohngebäude-Versicherung sind Schäden durch Anprall oder Absturz unbemannter Flugkörper, wie beispielsweise ferngelenkte Flugzeuge ohne Besatzung, unbemannte Wetterballone, Satelliten.
Ein Einschluss der Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung ist durch die Klausel 7162 möglich. Bei den meisten Gesellschaften ist diese Klausel ohnehin Bestandteil des Versicherungsvertrages für die Wohngebäude-Versicherung.
Wichtig: Teils nicht versichert in der Wohngebäude-Versicherung sind Schäden durch Anprall oder Absturz unbemannter Flugkörper, wie beispielsweise ferngelenkte Flugzeuge ohne Besatzung, unbemannte Wetterballone, Satelliten.
Ein Einschluss der Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung ist durch die Klausel 7162 möglich. Bei den meisten Gesellschaften ist diese Klausel ohnehin Bestandteil des Versicherungsvertrages für die Wohngebäude-Versicherung.
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