- Abhanden kommen
- Ableitungsrohre
- Absturz eines Luftfahrzeuges
- Allmählichkeitsschaden
- Anlagen der Warmwasserversorgung
- Anpassung der Versicherungssumme / Haftung
- Anprall eines Flugkörpers
- Antennen
- Antragsfragen
- Anzeige des Versicherungsfalles
- Aquarien
- Aufräumungskosten
- Auskunftspflicht
- Ausschlüsse
- Auszahlung der Entschädigung
- BAFin
- Balkone
- Bauartklasse
- Baupreisindex
- Beitragsberechnung
- Bestimmungsgemäßer Herd
- Bestimmungswidriger Wasseraustritt
- Betriebsschaden
- Bewegungskosten
- Blitzschlag
- Brand
- Bruchschaden
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin)
- Dampfheizung
- Einwirkungsschaden
- Elementarschäden
- Entschädigung
- Explosion
- Fahrlässig
- Ferienhaus
- Fertighausgruppe
- Feuer
- Feuer-Rohbauversicherung
- Feuerwehr
- Flugkörper
- Folgeschaden
- Frost
- Garagen
- Gebäude
- Gebäudebestandteile
- Gebäudeverglasung
- Gebühren
- Gebündelte Versicherung
- Gefahrerhöhung
- Gemeiner Wert
- Gemeinschaftsantennen
- Geräteschuppen
- Gewerblich genutzte Räume
- Glasversicherung
- Gleitende Neuwertversicherung
- Gleitender Neuwertfaktor
- Grobe Fahrlässigkeit
- Grundstücksbestandteile
- Grundwasser
- Hagel
- Hochwasser
- Hotelkosten
- Hypothek
- Implosion
- Innere Unruhen
- Keller
- Kernenergie
- Klimapumpen
- Kombinierte Versicherung
- Krieg
- Kurzschluss
- Kurzschlussschäden
- Lawinen
- Leistungen der Feuerwehr
- Leistungsfreiheit
- Leitungswasser
- Loggien
- Markisen
- Mehrkosten Behördliche Auflagen
- Mehrkosten Preissteigerungen
- Mietereinbauten
- Mietverlustversicherung
- Mittelbare Schäden
- Neuwert
- Neuwertversicherung
- Nutzfeuerschäden
- Nutzung des Gebäudes
- Nutzwärmeschäden
- Obliegenheiten
- Parabolantennen
- Planschwasser
- Rabatte
- Realkredit
- Reinigungswasser
- Reparaturkosten
- Repräsentant
- Restwert
- Risikozuschläge
- Rohbau
- Rohrbruch
- Rohrsystem
- Rückstau
- Rußschäden
- Schadenabwendungskosten
- Schadenanzeige
- Schadenfall
- Schadenminderungskosten
- Schneedruck / -last
- Schutzkosten
- Schwamm
- Sengschaden
- Sicherheitsvorschriften
- Solarheizungsanlagen
- Sonnenkollektoren
- Sonstige Grundstücksbestandteile
- Sprinkleranlagen
- Sturm
- Sturmflut
- Summenermittlungsbogen
- Tapeten
- Tariflohnindex
- Tarifzonen
- Teppichboden
- Überschwemmung
- Überspannung
- Unbemannte Flugkörper
- Unmittelbare Schäden
- Unterversicherung
- Unterversicherungsverzicht
- Veräußerung
- Verbundene Wohngebäude-Versicherung
- Versicherte Gefahren
- Versicherte Kosten
- Versicherte Sachen
- Versicherungsfall
- Versicherungssteuer
- Versicherungssumme
- Versicherungssumme 1914
- VGB
- Vorvertragliche Anzeigepflicht
- Wärmepumpenheizungsanlagen
- Warmwasserheizung
- Wasserdampf
- Wertminderung
- Wiederherstellungsklausel
- Wohngebäude-Versicherung
- Wohngebäudeversicherung
- Zeitwert
- Zubehör
Gefahrerhöhung
Nach § 23 Nr.1 VGB 2001 muss der Versicherungsnehmer alle Antragsfragen wahrheitsgemäß beantworten, da diese Angaben für die Übernahme der Gefahr durch den Versicherer erheblich sind. Auch spätere Erhöhungen von Gefahren muss der Versicherungsnehmer unverzüglich schriftlich mitteilen.
Eine solche Gefahrerhöhung nach Antragstellung liegt (§ 23 Nr. 3 VGB 2001) insbesondere dann vor, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist (z.B. 1. Holzverkleidung der Außenwände; 2. in der Nachbarschaft siedeln sich Betriebe mit hoher Feuergefahr an), ein Gebäude oder überwiegender Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird, in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird.
Wichtig: Eine Gefahrerhöhung kann den Versicherer nach §§ 23-30 WG zur Kündigung berechtigen oder zur Leistungsfreiheit im Schadenfall führen.
Eine solche Gefahrerhöhung nach Antragstellung liegt (§ 23 Nr. 3 VGB 2001) insbesondere dann vor, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist (z.B. 1. Holzverkleidung der Außenwände; 2. in der Nachbarschaft siedeln sich Betriebe mit hoher Feuergefahr an), ein Gebäude oder überwiegender Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird, in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird.
Wichtig: Eine Gefahrerhöhung kann den Versicherer nach §§ 23-30 WG zur Kündigung berechtigen oder zur Leistungsfreiheit im Schadenfall führen.
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