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Gefahrerhöhung

Nach § 23 Nr.1 VGB 2001 muss der Versicherungsnehmer alle Antragsfragen wahrheitsgemäß beantworten, da diese Angaben für die Übernahme der Gefahr durch den Versicherer erheblich sind. Auch spätere Erhöhungen von Gefahren muss der Versicherungsnehmer unverzüglich schriftlich mitteilen.
Eine solche Gefahrerhöhung nach Antragstellung liegt (§ 23 Nr. 3 VGB 2001) insbesondere dann vor, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist (z.B. 1. Holzverkleidung der Außenwände; 2. in der Nachbarschaft siedeln sich Betriebe mit hoher Feuergefahr an), ein Gebäude oder überwiegender Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird, in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird.
Wichtig: Eine Gefahrerhöhung kann den Versicherer nach §§ 23-30 WG zur Kündigung berechtigen oder zur Leistungsfreiheit im Schadenfall führen.
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