- Abhanden kommen
- Ableitungsrohre
- Absturz eines Luftfahrzeuges
- Allmählichkeitsschaden
- Anlagen der Warmwasserversorgung
- Anpassung der Versicherungssumme / Haftung
- Anprall eines Flugkörpers
- Antennen
- Antragsfragen
- Anzeige des Versicherungsfalles
- Aquarien
- Aufräumungskosten
- Auskunftspflicht
- Ausschlüsse
- Auszahlung der Entschädigung
- BAFin
- Balkone
- Bauartklasse
- Baupreisindex
- Beitragsberechnung
- Bestimmungsgemäßer Herd
- Bestimmungswidriger Wasseraustritt
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- Feuer-Rohbauversicherung
- Feuerwehr
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- Versicherungssumme 1914
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- Wertminderung
- Wiederherstellungsklausel
- Wohngebäude-Versicherung
- Wohngebäudeversicherung
- Zeitwert
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Hagel
Der Umfang der Sturm-/Hagelversicherung im Rahmen der Wohngebäude-Versicherung ist in § 8 Nr. 1 VGB 2001 geregelt. Voraussetzungen für die Ersatzpflicht des Versicherers ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (62- 74 km/h).
Der Sturm kann nachgewiesen werden, wenn vom zuständigen Wetteramt am Schadentag und für den Schadenort mindestens Windstärke 8 (62- 74 km/h) festgestellt wurde oder in der Nachbarschaft gleichartige Sturmschäden aufgetreten sind oder der Schaden nach menschlichem Ermessen nur durch einen Sturm mit mindestens Windstärke 8 (62- 74 km/h) entstanden sein kann. Versichert sind alle Sachen des Hauses, die durch den Sturm selbst beschädigt oder zerstört werden; z. B. wenn die Markise zerrissen oder eine Antenne abgeknickt wird (unmittelbaren Einwirkungsschaden), die beschädigt werden, indem durch den Sturm Gegenstände wie Bäume, Äste, auf das Dach u.ä. geworfen werden (mittelbare Einwirkung), die infolge dieser unmittelbaren oder mittelbaren Sturmschäden in Mitleidenschaft gezogen werden, z. B. wenn der Sturm das Hausdach abdeckt und Regenwasser eindringt und dadurch das Mauerwerk durchnässt wird (Folgeschäden).
Nicht versichert sind nach § 8 Nr. 4 VGB 2001 Schäden durch Sturmflut, Lawinen- oder Schneedruck, Eindringen von Niederschlägen oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen.
Ähnliche Schäden können auch durch Hagelschlag verursacht werden. Hagelschäden sind nach VGB 2001 mitversichert. Gleichzeitiger Sturm ist dabei nicht Voraussetzung. Um als Schadenursache Hagel nachzuweisen, gilt Entsprechendes wie beim Nachweis für einen Sturmschaden.
Der Sturm kann nachgewiesen werden, wenn vom zuständigen Wetteramt am Schadentag und für den Schadenort mindestens Windstärke 8 (62- 74 km/h) festgestellt wurde oder in der Nachbarschaft gleichartige Sturmschäden aufgetreten sind oder der Schaden nach menschlichem Ermessen nur durch einen Sturm mit mindestens Windstärke 8 (62- 74 km/h) entstanden sein kann. Versichert sind alle Sachen des Hauses, die durch den Sturm selbst beschädigt oder zerstört werden; z. B. wenn die Markise zerrissen oder eine Antenne abgeknickt wird (unmittelbaren Einwirkungsschaden), die beschädigt werden, indem durch den Sturm Gegenstände wie Bäume, Äste, auf das Dach u.ä. geworfen werden (mittelbare Einwirkung), die infolge dieser unmittelbaren oder mittelbaren Sturmschäden in Mitleidenschaft gezogen werden, z. B. wenn der Sturm das Hausdach abdeckt und Regenwasser eindringt und dadurch das Mauerwerk durchnässt wird (Folgeschäden).
Nicht versichert sind nach § 8 Nr. 4 VGB 2001 Schäden durch Sturmflut, Lawinen- oder Schneedruck, Eindringen von Niederschlägen oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen.
Ähnliche Schäden können auch durch Hagelschlag verursacht werden. Hagelschäden sind nach VGB 2001 mitversichert. Gleichzeitiger Sturm ist dabei nicht Voraussetzung. Um als Schadenursache Hagel nachzuweisen, gilt Entsprechendes wie beim Nachweis für einen Sturmschaden.
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