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Mietereinbauten

Für die Einstufung von Gegenständen als Gebäudebestandteil ist einerseits die bautechnische Betrachtung maßgebend, andererseits ist jedoch auch die eigentumsrechtliche Stellung des Gefahrtragenden beziehungsweise seine wirtschaftliche Rolle von Bedeutung. Handelt es sich um Gegenstände, die ein Mieter auf eigene Rechnung eingebracht hat (Mietereinbauten) und für die er die Gefahr trägt, bezahlt nicht die Wohngebäude-Versicherung des Hauseigentümers, sondern die Hausratversicherung des Mieters.
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