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Neuwertversicherung

Der Neuwert und der für die Gleitende Neuwertversicherung zu ermittelnde Versicherungswert 1914 unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Preisbasis bzw. des Bewertungszeitpunkts. Ansonsten gelten für die Bemessung des Neuwertes dieselben Bewertungsgrundsätze wie für die Ermittlung des Versicherungswertes 1914.
Die Möglichkeiten zur Ermittlung des Versicherungswertes 1914 nach § 12 Nr. 2 a - c VGB 2001 lassen sich auf die feste Neuwertversicherung nicht anwenden. Damit entfallen auch die Regelungen zum Unterversicherungsverzicht, wie sie in der Gleitenden Neuwertversicherung vereinbart sind. Der VN hat selbst die Baupreisentwicklung zu beobachten und gegebenenfalls die Versicherungssumme anzupassen. Dazu kommt noch, dass im Gegensatz zur Gleitenden Neuwertversicherung die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen, Kosten und Mietausfall je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt ist. Aus diesen Gründen spielt die Neuwertversicherung für die Versicherung von Wohngebäuden keine große Rolle.
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