- Abhanden kommen
- Ableitungsrohre
- Absturz eines Luftfahrzeuges
- Allmählichkeitsschaden
- Anlagen der Warmwasserversorgung
- Anpassung der Versicherungssumme / Haftung
- Anprall eines Flugkörpers
- Antennen
- Antragsfragen
- Anzeige des Versicherungsfalles
- Aquarien
- Aufräumungskosten
- Auskunftspflicht
- Ausschlüsse
- Auszahlung der Entschädigung
- BAFin
- Balkone
- Bauartklasse
- Baupreisindex
- Beitragsberechnung
- Bestimmungsgemäßer Herd
- Bestimmungswidriger Wasseraustritt
- Betriebsschaden
- Bewegungskosten
- Blitzschlag
- Brand
- Bruchschaden
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin)
- Dampfheizung
- Einwirkungsschaden
- Elementarschäden
- Entschädigung
- Explosion
- Fahrlässig
- Ferienhaus
- Fertighausgruppe
- Feuer
- Feuer-Rohbauversicherung
- Feuerwehr
- Flugkörper
- Folgeschaden
- Frost
- Garagen
- Gebäude
- Gebäudebestandteile
- Gebäudeverglasung
- Gebühren
- Gebündelte Versicherung
- Gefahrerhöhung
- Gemeiner Wert
- Gemeinschaftsantennen
- Geräteschuppen
- Gewerblich genutzte Räume
- Glasversicherung
- Gleitende Neuwertversicherung
- Gleitender Neuwertfaktor
- Grobe Fahrlässigkeit
- Grundstücksbestandteile
- Grundwasser
- Hagel
- Hochwasser
- Hotelkosten
- Hypothek
- Implosion
- Innere Unruhen
- Keller
- Kernenergie
- Klimapumpen
- Kombinierte Versicherung
- Krieg
- Kurzschluss
- Kurzschlussschäden
- Lawinen
- Leistungen der Feuerwehr
- Leistungsfreiheit
- Leitungswasser
- Loggien
- Markisen
- Mehrkosten Behördliche Auflagen
- Mehrkosten Preissteigerungen
- Mietereinbauten
- Mietverlustversicherung
- Mittelbare Schäden
- Neuwert
- Neuwertversicherung
- Nutzfeuerschäden
- Nutzung des Gebäudes
- Nutzwärmeschäden
- Obliegenheiten
- Parabolantennen
- Planschwasser
- Rabatte
- Realkredit
- Reinigungswasser
- Reparaturkosten
- Repräsentant
- Restwert
- Risikozuschläge
- Rohbau
- Rohrbruch
- Rohrsystem
- Rückstau
- Rußschäden
- Schadenabwendungskosten
- Schadenanzeige
- Schadenfall
- Schadenminderungskosten
- Schneedruck / -last
- Schutzkosten
- Schwamm
- Sengschaden
- Sicherheitsvorschriften
- Solarheizungsanlagen
- Sonnenkollektoren
- Sonstige Grundstücksbestandteile
- Sprinkleranlagen
- Sturm
- Sturmflut
- Summenermittlungsbogen
- Tapeten
- Tariflohnindex
- Tarifzonen
- Teppichboden
- Überschwemmung
- Überspannung
- Unbemannte Flugkörper
- Unmittelbare Schäden
- Unterversicherung
- Unterversicherungsverzicht
- Veräußerung
- Verbundene Wohngebäude-Versicherung
- Versicherte Gefahren
- Versicherte Kosten
- Versicherte Sachen
- Versicherungsfall
- Versicherungssteuer
- Versicherungssumme
- Versicherungssumme 1914
- VGB
- Vorvertragliche Anzeigepflicht
- Wärmepumpenheizungsanlagen
- Warmwasserheizung
- Wasserdampf
- Wertminderung
- Wiederherstellungsklausel
- Wohngebäude-Versicherung
- Wohngebäudeversicherung
- Zeitwert
- Zubehör
Obliegenheiten
Obliegenheiten sind vertragliche oder gesetzliche Pflichten des Versicherten.
Er hat (gemäß § 22 VGB 2001):
· dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzuzeigen,
· das Abhandenkommen versicherter Gebäudebestandteile und sonstiger Gegenstände auch der zuständigen Polizeidienststelle zu melden,
· ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Gegenstände unverzüglich bei der Polizeidienststelle einzureichen,
· den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern,
· dem Versicherer jede Untersuchung zu gestatten und auf dessen Verlangen auch schriftlich Auskunft zu erteilen,
· Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden,
· dem Versicherer ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Gegenstände vorzulegen.
Verletzungen dieser Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten können zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes führen (§ 6 Abs. 3, § 62 Abs. 2 VVG).
Er hat (gemäß § 22 VGB 2001):
· dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzuzeigen,
· das Abhandenkommen versicherter Gebäudebestandteile und sonstiger Gegenstände auch der zuständigen Polizeidienststelle zu melden,
· ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Gegenstände unverzüglich bei der Polizeidienststelle einzureichen,
· den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern,
· dem Versicherer jede Untersuchung zu gestatten und auf dessen Verlangen auch schriftlich Auskunft zu erteilen,
· Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden,
· dem Versicherer ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Gegenstände vorzulegen.
Verletzungen dieser Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten können zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes führen (§ 6 Abs. 3, § 62 Abs. 2 VVG).
Unsere Redaktion ist stets bemüht, die Inhalte unseres Lexikons so genau und ausführlich wie möglich zu recherchieren und die Einträge immer auf dem aktuellen Stand zu halten.
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Falls Sie Anmerkungen oder Ergänzungsvorschläge für einzelne Stichworte oder das Lexikon im Allgemeinen für uns haben, freut sich unsere Redaktion jederzeit über eine Email von Ihnen an . Jeder Vorschlag und jede Anmerkung wird von unserer Redaktion geprüft und berechtigte Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge werden selbstverständlich schnellstmöglich umgesetzt.
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