- Ablauf
- Ablehnung
- Abnutzung
- Adäquater Kausalzusammenhang
- Allmählichkeitsschaden
- Aufsichtspflicht
- Aufsichtspflichtverletzung
- Außerordentliche Kündigung
- Auskunftspflicht
- BAFin
- Bauherr
- Beendigung des Versicherungsschutzes
- Beitragsanpassung
- Besitzer
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Deckung
- Deckungssumme
- Deliktsfähigkeit
- Deutscher Luftpool
- Dienstherr
- Doppelversicherung
- Eigentümer
- Erhöhung
- Erweiterung
- Fahrlässigkeit
- Familienvorstand
- Gefährdungshaftung
- Geschädigter
- Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung
- Haftpflicht
- Haftpflichtversicherung
- Haftung
- Haftung des Aufsichtspflichtigen
- Halter (Fahrzeughalter)
- Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
- Haushaltungsvorstand
- Hundehalterhaftpflichtversicherung
- Jagdhaftpflichtversicherung
- Kausalität
- Kinderklausel
- Klausel
- Kraftfahrzeughalter (Halter)
- Kündigung
- Leicht fahrlässig
- Luftfahrthaftpflichtversicherung
- Mallorca-Police
- Meldepflicht
- Mietsachschäden
- Minderjährigkeit
- Minderungspflicht
- Mitversicherte Person
- Natürliche Person
- Notstand
- Notwehr
- Obliegenheiten
- Ordentliche Kündigung
- Ordnungswidrigkeit
- Personenschaden
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG)
- Privat-Haftplichtversicherung
- Rechtsgutverletzung
- Rücktritt
- Sachschäden
- Schadenersatz
- Schadenersatzanspruch
- Schadenfall
- Schadenversicherung
- Schädiger
- Schuldfrage
- Selbsthilfe
- Sonderausgabenabzug
- Sonstiges Recht
- Strafrecht
- Taschengeldparagraf
- Tierhalterhaftpflichtversicherung
- Übermäßige Beanspruchung
- Umwelthaftpflichtversicherung
- Verband der Schadenversicherer
- Vereinshaftpflichtversicherung
- Verjährung
- Verkehrssicherungspflicht
- Vermögensschaden
- Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- Verschleiß
- Verschulden
- Verschuldenshaftung
- Versicherte Person
- Versicherungsfall
- Versicherungsnehmer (VN)
- Versicherungspflicht
- Versicherungsschein (Police)
- Versicherungssteuer
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Vertragliche Obliegenheiten
- Vorsatz
- Vorsorgeaufwendungen
- Vorsorgeversicherung
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Widerrechtlichkeit
- Widerrufsrecht
- Zivilrecht
- Zwangsvollstreckung
Beendigung des Versicherungsschutzes
Versicherungsverträge werden in der Regel für eine längere Zeit abgeschlossen. Eine vorzeitige Beendigung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:
- Ablauf: Der Vertrag hat das vereinbarte Vertragsende erreicht und eine Verlängerungsklausel ist nicht vereinbart; typische Sparten sind die Reisegepäck-, Ausstellungs-, Auslandreisekranken- und Kraftfahrtversicherung nach Kurztarif.
- Wagniswegfall: Das versicherte Risiko entfällt, die Versicherung wird damit gegenstandslos. Dem Versicherer steht die Prämie bis zum Zeitpunkt des Wagniswegfalls zu.
Bespiele: Gewerbeabmeldung in der Betriebshaftpflichtversicherung, Haushaltsauflösung in der Hausratversicherung, Abmelden eines Kfz
- Kündigung: Dies ist die einseitige Willenserklärung des Versicherten oder der Versicherung, den Versicherungsvertrag zukünftig zu beenden. Wirksam wird eine Kündigung durch die Zustellung beim Vertragsgegner. In der Regel verlangen die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) die schriftliche Form.
Man unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung. Die ordentliche Kündigung erfolgt zum im Versicherungsvertrag festgelegten Kündigungstermin, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Etwa wenn das Kündigungsschreiben wie vereinbart 3 Monate vor Ablauf der Versicherung eingeht.
Die außerordentliche Kündigung erfolgt immer aus einem bestimmten Anlass (Kündigungsgrund) vor Ablauf des Vertrages. Kündigungsgründe können sein: Konkurs, Gefahrerhöhung, Prämienanpassung, Schadenfall, Prämienverzug, Verkauf versicherter Sachen u.a.
- Ablauf: Der Vertrag hat das vereinbarte Vertragsende erreicht und eine Verlängerungsklausel ist nicht vereinbart; typische Sparten sind die Reisegepäck-, Ausstellungs-, Auslandreisekranken- und Kraftfahrtversicherung nach Kurztarif.
- Wagniswegfall: Das versicherte Risiko entfällt, die Versicherung wird damit gegenstandslos. Dem Versicherer steht die Prämie bis zum Zeitpunkt des Wagniswegfalls zu.
Bespiele: Gewerbeabmeldung in der Betriebshaftpflichtversicherung, Haushaltsauflösung in der Hausratversicherung, Abmelden eines Kfz
- Kündigung: Dies ist die einseitige Willenserklärung des Versicherten oder der Versicherung, den Versicherungsvertrag zukünftig zu beenden. Wirksam wird eine Kündigung durch die Zustellung beim Vertragsgegner. In der Regel verlangen die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) die schriftliche Form.
Man unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung. Die ordentliche Kündigung erfolgt zum im Versicherungsvertrag festgelegten Kündigungstermin, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Etwa wenn das Kündigungsschreiben wie vereinbart 3 Monate vor Ablauf der Versicherung eingeht.
Die außerordentliche Kündigung erfolgt immer aus einem bestimmten Anlass (Kündigungsgrund) vor Ablauf des Vertrages. Kündigungsgründe können sein: Konkurs, Gefahrerhöhung, Prämienanpassung, Schadenfall, Prämienverzug, Verkauf versicherter Sachen u.a.
Unsere Redaktion ist stets bemüht, die Inhalte unseres Lexikons so genau und ausführlich wie möglich zu recherchieren und die Einträge immer auf dem aktuellen Stand zu halten.
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Falls Sie Anmerkungen oder Ergänzungsvorschläge für einzelne Stichworte oder das Lexikon im Allgemeinen für uns haben, freut sich unsere Redaktion jederzeit über eine Email von Ihnen an . Jeder Vorschlag und jede Anmerkung wird von unserer Redaktion geprüft und berechtigte Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge werden selbstverständlich schnellstmöglich umgesetzt.
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