- Ablauf
- Ablehnung
- Abnutzung
- Adäquater Kausalzusammenhang
- Allmählichkeitsschaden
- Aufsichtspflicht
- Aufsichtspflichtverletzung
- Außerordentliche Kündigung
- Auskunftspflicht
- BAFin
- Bauherr
- Beendigung des Versicherungsschutzes
- Beitragsanpassung
- Besitzer
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Deckung
- Deckungssumme
- Deliktsfähigkeit
- Deutscher Luftpool
- Dienstherr
- Doppelversicherung
- Eigentümer
- Erhöhung
- Erweiterung
- Fahrlässigkeit
- Familienvorstand
- Gefährdungshaftung
- Geschädigter
- Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung
- Haftpflicht
- Haftpflichtversicherung
- Haftung
- Haftung des Aufsichtspflichtigen
- Halter (Fahrzeughalter)
- Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
- Haushaltungsvorstand
- Hundehalterhaftpflichtversicherung
- Jagdhaftpflichtversicherung
- Kausalität
- Kinderklausel
- Klausel
- Kraftfahrzeughalter (Halter)
- Kündigung
- Leicht fahrlässig
- Luftfahrthaftpflichtversicherung
- Mallorca-Police
- Meldepflicht
- Mietsachschäden
- Minderjährigkeit
- Minderungspflicht
- Mitversicherte Person
- Natürliche Person
- Notstand
- Notwehr
- Obliegenheiten
- Ordentliche Kündigung
- Ordnungswidrigkeit
- Personenschaden
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG)
- Privat-Haftplichtversicherung
- Rechtsgutverletzung
- Rücktritt
- Sachschäden
- Schadenersatz
- Schadenersatzanspruch
- Schadenfall
- Schadenversicherung
- Schädiger
- Schuldfrage
- Selbsthilfe
- Sonderausgabenabzug
- Sonstiges Recht
- Strafrecht
- Taschengeldparagraf
- Tierhalterhaftpflichtversicherung
- Übermäßige Beanspruchung
- Umwelthaftpflichtversicherung
- Verband der Schadenversicherer
- Vereinshaftpflichtversicherung
- Verjährung
- Verkehrssicherungspflicht
- Vermögensschaden
- Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- Verschleiß
- Verschulden
- Verschuldenshaftung
- Versicherte Person
- Versicherungsfall
- Versicherungsnehmer (VN)
- Versicherungspflicht
- Versicherungsschein (Police)
- Versicherungssteuer
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Vertragliche Obliegenheiten
- Vorsatz
- Vorsorgeaufwendungen
- Vorsorgeversicherung
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Widerrechtlichkeit
- Widerrufsrecht
- Zivilrecht
- Zwangsvollstreckung
Beitragsanpassung
Wie ermitteln Versicherungen ihren Prämienbedarf? Die Höhe des Prämienbedarfs hängt von der Schadenhäufigkeit (Verhältnis zwischen Anzahl der Schäden und Anzahl der Risiken) und den durchschnittlichen Aufwendungen pro Schadenfall (Schadenumfang) ab. Auch können sich Faktoren wie etwa das steigende Preis- und Lohnniveau auf die kalkulatorischen Größen des Versicherers auswirken. Gleichzeitig muss dieser aber jederzeit seinen Verpflichtungen nachkommen. Darum gibt es die Möglichkeit der Prämienangleichung.
Wie die Prämienangleichung vorgenommen wird: Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres den Prozentsatz, um den sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen des Vorjahres aller Haftpflichtversicherer gegenüber dem vorletzten Jahr erhöht oder vermindert haben. Der Veränderungssatz wird auf die nächst kleinere durch 5 teilbare ganze Zahl gerundet (Beispiel: Bei Erhöhung um 8,75 % erfolgt Abrundung auf 5 %). Wurde der Satz um mindestens 5 % erhöht, kann der Versicherer die Prämie erhöhen. Der Versicherte wiederum hat das Recht, dies abzulehnen (siehe Ablehnung) und die Versicherung kündigen. Lag der Satz um mindestens 5 % niedriger, muss der Versicherer die Prämie reduzieren. Liegt der Veränderungswert unter 5 %, entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung wird dann in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Wie die Prämienangleichung vorgenommen wird: Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres den Prozentsatz, um den sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen des Vorjahres aller Haftpflichtversicherer gegenüber dem vorletzten Jahr erhöht oder vermindert haben. Der Veränderungssatz wird auf die nächst kleinere durch 5 teilbare ganze Zahl gerundet (Beispiel: Bei Erhöhung um 8,75 % erfolgt Abrundung auf 5 %). Wurde der Satz um mindestens 5 % erhöht, kann der Versicherer die Prämie erhöhen. Der Versicherte wiederum hat das Recht, dies abzulehnen (siehe Ablehnung) und die Versicherung kündigen. Lag der Satz um mindestens 5 % niedriger, muss der Versicherer die Prämie reduzieren. Liegt der Veränderungswert unter 5 %, entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung wird dann in den folgenden Jahren berücksichtigt.
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