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Gefahrerhöhung

Sie müssen als Versicherungsnehmer alle Antragsfragen wahrheitsgemäß beantworten, da diese Angaben für die Übernahme der Gefahr durch Ihre Versicherung erheblich sind. Aber auch spätere Erhöhungen von Gefahren müssen Sie unverzüglich schriftlich Ihrem Versicherungsunternehmen mitteilen.

Eine solche Gefahrerhöhung nach Antragstellung liegt insbesondere dann vor, wenn
· sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist (z. B. ein Einfamilienhaus wird durch Umbau zum Zweifamilienhaus),
· Ihre ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt bleibt (eine Wohnung gilt nur dann als bewohnt, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält),
· vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden (eine solche Gefahrerhöhung kann die Versicherung zur Kündigung berechtigen oder zur Leistungsfreiheit im Schadenfall führen).

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