- Ablauf
- Adäquater Kausalzusammenhang
- Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
- Anhänger
- Annahmerichtlinien
- Annahmezwang
- Antrag
- Art und Verwendungszweck
- Außerordentliche Kündigung
- Auskunftspflicht
- Ausschlüsse
- BAFin
- Beendigung des Versicherungsschutzes
- Beginn des Versicherungsschutzes
- Beitragsberechnung
- Berechtigter Fahrer
- Beruf
- Besitzer
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Dauer des Führerscheinbesitzes
- Deckung
- Deckungskarte
- Direktanspruch
- Doppelkarte
- Ehegattenregelung
- Eigentümer
- Einstufung
- Elementarereignisse
- Ersatzleistung
- Fahrer
- Fahrlässigkeit
- Fahrzeuggruppen
- Fahrzeugteile
- Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko)
- Fahrzeugtyp
- Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko)
- Fahrzeugwechsel
- Führerscheinbesitz
- Führerscheinregelung
- Gefährdungshaftung
- Geltungsbereich
- Geschädigter
- Grüne Versicherungskarte
- Haarwild
- Haftpflicht
- Haftpflichtversicherung
- Haftung
- Halter = Fahrzeughalter
- Höchsthaftungsgrenzen
- Insassenunfallversicherung
- Internationale Versicherungskarte
- Invaliditätsleistung
- Kausalität
- Kfz-Pflichtversicherungsverordnung
- Kfz-Versicherung
- Kfz-Versicherung
- Kontrahierungszwang
- Kraftfahrtversicherung
- Kraftfahrzeuge
- Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
- Kraftfahrzeughalter
- Krankenhaustagegeld
- Kündigung
- Leichte Fahrlässigkeit
- Meldepflicht
- Minderungspflicht
- Mindestdeckung
- Natürliche Person
- Neu für Alt
- Obliegenheiten
- Obliegenheitsverletzung
- Öffentliche Wege und Plätze
- Ordentliche Kündigung
- Ordnungswidrigkeiten
- Personenschaden
- Pflichtversicherungsgesetz = PflVersG
- Rechtsgrundlagen Kraftfahrtversicherung
- Regionalklassen
- Reifenschaden
- Rückstellungen
- Rückstufung
- Sachschäden
- Schadenersatz
- Schadenersatzanspruch
- Schadenersatzpflicht
- Schadenfall
- Schadenfreiheitsklassen
- Schadenregulierung
- Schadenrückkauf
- Schädiger
- Schuldfrage
- Selbstbeteiligung
- Sonderausgabenabzug
- Straßenverkehrsgesetz
- Tagegeld
- Tarifgruppe
- Teilkasko
- Todesfallleistung
- Typklassen
- Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten (SFR)
- Unabwendbares Ereignis
- Unbegrenzte Deckung
- Unfall
- Veräußerung
- Verkehrsopferhilfe
- Vermögensschaden
- Verschulden
- Verschuldenshaftung
- Versichererwechsel
- Versicherte Person
- Versicherte Schäden
- Versicherungsbeginn
- Versicherungsbestätigung
- Versicherungsfall
- Versicherungsnehmer
- Versicherungspflicht
- Versicherungssteuer
- Versicherungssumme
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vertragliche Obliegenheiten
- Vollkasko
- Vorläufige Deckung
- Vorsatz
- Vorsorgeaufwendungen
- Wasserhaushaltsgesetz
- Widerrechtlichkeit
- Widerrufsrecht
- Wiederbeschaffungswert
- Zulassung des Kraftfahrzeuges
- Zulassungsbezirk
- Zulassungsstelle
- Zweitwagenregelung
Annahmezwang
Der Annahme- oder Kontrahierungszwang (Pflicht zur Vertragsannahme) nach § 5 (3) PflVersG gilt für Zweiräder, PKW und Kombis bis zu 1 t Nutzlast. Für diese Fahrzeuge gilt ein Haftpflichtversicherungsantrag als angenommen, wenn die Versicherung Ihren Antrag nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang schriftlich ablehnt oder - bei einer nachweisbaren höheren Gefahr - Ihnen ein Angebot unterbreitet, das vom allgemeinen Unternehmenstarif abweicht.
Dies gilt aber nicht, wenn Sie Taxen, Personenmietwagen (dies sind Miettaxen) oder Selbstfahrervermietfahrzeuge (Mietwagen, die von dem Mieter selbst gefahren werden) versichern wollen.
Der Kontrahierungszwang ist auf die gesetzlichen Deckungssummen beschränkt und hat auch keine automatische vorläufige Deckungszusage zur Folge.
Die Ablehnungsgründe seitens der Versicherung beschränken sich auf:
· Beschränkungen im Geschäftsplan der Versicherung,
· wenn Sie mögliche Tarifzuschläge ablehnen,
· wenn Ihnen ein früherer Vertrag bereits durch die Versicherung gekündigt wurde wegen
- arglistiger Täuschung,
- Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht,
- Nichtzahlung des Erstbeitrages,
- Prämienverzugs oder
- nach einem Versicherungsfall.
Dies gilt aber nicht, wenn Sie Taxen, Personenmietwagen (dies sind Miettaxen) oder Selbstfahrervermietfahrzeuge (Mietwagen, die von dem Mieter selbst gefahren werden) versichern wollen.
Der Kontrahierungszwang ist auf die gesetzlichen Deckungssummen beschränkt und hat auch keine automatische vorläufige Deckungszusage zur Folge.
Die Ablehnungsgründe seitens der Versicherung beschränken sich auf:
· Beschränkungen im Geschäftsplan der Versicherung,
· wenn Sie mögliche Tarifzuschläge ablehnen,
· wenn Ihnen ein früherer Vertrag bereits durch die Versicherung gekündigt wurde wegen
- arglistiger Täuschung,
- Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht,
- Nichtzahlung des Erstbeitrages,
- Prämienverzugs oder
- nach einem Versicherungsfall.
Unsere Redaktion ist stets bemüht, die Inhalte unseres Lexikons so genau und ausführlich wie möglich zu recherchieren und die Einträge immer auf dem aktuellen Stand zu halten.
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Falls Sie Anmerkungen oder Ergänzungsvorschläge für einzelne Stichworte oder das Lexikon im Allgemeinen für uns haben, freut sich unsere Redaktion jederzeit über eine Email von Ihnen an . Jeder Vorschlag und jede Anmerkung wird von unserer Redaktion geprüft und berechtigte Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge werden selbstverständlich schnellstmöglich umgesetzt.
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