- Ablauf
- Adäquater Kausalzusammenhang
- Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
- Anhänger
- Annahmerichtlinien
- Annahmezwang
- Antrag
- Art und Verwendungszweck
- Außerordentliche Kündigung
- Auskunftspflicht
- Ausschlüsse
- BAFin
- Beendigung des Versicherungsschutzes
- Beginn des Versicherungsschutzes
- Beitragsberechnung
- Berechtigter Fahrer
- Beruf
- Besitzer
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Dauer des Führerscheinbesitzes
- Deckung
- Deckungskarte
- Direktanspruch
- Doppelkarte
- Ehegattenregelung
- Eigentümer
- Einstufung
- Elementarereignisse
- Ersatzleistung
- Fahrer
- Fahrlässigkeit
- Fahrzeuggruppen
- Fahrzeugteile
- Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko)
- Fahrzeugtyp
- Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko)
- Fahrzeugwechsel
- Führerscheinbesitz
- Führerscheinregelung
- Gefährdungshaftung
- Geltungsbereich
- Geschädigter
- Grüne Versicherungskarte
- Haarwild
- Haftpflicht
- Haftpflichtversicherung
- Haftung
- Halter = Fahrzeughalter
- Höchsthaftungsgrenzen
- Insassenunfallversicherung
- Internationale Versicherungskarte
- Invaliditätsleistung
- Kausalität
- Kfz-Pflichtversicherungsverordnung
- Kfz-Versicherung
- Kfz-Versicherung
- Kontrahierungszwang
- Kraftfahrtversicherung
- Kraftfahrzeuge
- Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
- Kraftfahrzeughalter
- Krankenhaustagegeld
- Kündigung
- Leichte Fahrlässigkeit
- Meldepflicht
- Minderungspflicht
- Mindestdeckung
- Natürliche Person
- Neu für Alt
- Obliegenheiten
- Obliegenheitsverletzung
- Öffentliche Wege und Plätze
- Ordentliche Kündigung
- Ordnungswidrigkeiten
- Personenschaden
- Pflichtversicherungsgesetz = PflVersG
- Rechtsgrundlagen Kraftfahrtversicherung
- Regionalklassen
- Reifenschaden
- Rückstellungen
- Rückstufung
- Sachschäden
- Schadenersatz
- Schadenersatzanspruch
- Schadenersatzpflicht
- Schadenfall
- Schadenfreiheitsklassen
- Schadenregulierung
- Schadenrückkauf
- Schädiger
- Schuldfrage
- Selbstbeteiligung
- Sonderausgabenabzug
- Straßenverkehrsgesetz
- Tagegeld
- Tarifgruppe
- Teilkasko
- Todesfallleistung
- Typklassen
- Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten (SFR)
- Unabwendbares Ereignis
- Unbegrenzte Deckung
- Unfall
- Veräußerung
- Verkehrsopferhilfe
- Vermögensschaden
- Verschulden
- Verschuldenshaftung
- Versichererwechsel
- Versicherte Person
- Versicherte Schäden
- Versicherungsbeginn
- Versicherungsbestätigung
- Versicherungsfall
- Versicherungsnehmer
- Versicherungspflicht
- Versicherungssteuer
- Versicherungssumme
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vertragliche Obliegenheiten
- Vollkasko
- Vorläufige Deckung
- Vorsatz
- Vorsorgeaufwendungen
- Wasserhaushaltsgesetz
- Widerrechtlichkeit
- Widerrufsrecht
- Wiederbeschaffungswert
- Zulassung des Kraftfahrzeuges
- Zulassungsbezirk
- Zulassungsstelle
- Zweitwagenregelung
Beendigung des Versicherungsschutzes
Versicherungsverträge werden üblicherweise für eine längere Zeit abgeschlossen. Eine Beendigung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:
· Wagniswegfall, d. h. das versicherte Risiko fällt weg und die Versicherung wird dadurch gegenstandslos. Ihnen als Versichertem gebührt die Prämie bis zum Zeitpunkt des Wagniswegfalls, z.B. wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden.
· Kündigung von einem der Vertragspartner. Wirksam wird eine Kündigung mit Zugang beim Vertragsgegner. Man unterscheidet hierbei die ordentliche bzw. die außerordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu einem im Versicherungsvertrag festgelegten Kündigungstermin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die außerordentliche Kündigung erfolgt nach einem bestimmten Anlass (Kündigungsgrund) bereits vor Ablauf des Vertrages.
Gründe hierfür können sein: Prämienverzug, Veräußerung des versicherten Fahrzeugs, Versicherungsfall.
· Wagniswegfall, d. h. das versicherte Risiko fällt weg und die Versicherung wird dadurch gegenstandslos. Ihnen als Versichertem gebührt die Prämie bis zum Zeitpunkt des Wagniswegfalls, z.B. wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden.
· Kündigung von einem der Vertragspartner. Wirksam wird eine Kündigung mit Zugang beim Vertragsgegner. Man unterscheidet hierbei die ordentliche bzw. die außerordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu einem im Versicherungsvertrag festgelegten Kündigungstermin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die außerordentliche Kündigung erfolgt nach einem bestimmten Anlass (Kündigungsgrund) bereits vor Ablauf des Vertrages.
Gründe hierfür können sein: Prämienverzug, Veräußerung des versicherten Fahrzeugs, Versicherungsfall.
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Falls Sie Anmerkungen oder Ergänzungsvorschläge für einzelne Stichworte oder das Lexikon im Allgemeinen für uns haben, freut sich unsere Redaktion jederzeit über eine Email von Ihnen an . Jeder Vorschlag und jede Anmerkung wird von unserer Redaktion geprüft und berechtigte Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge werden selbstverständlich schnellstmöglich umgesetzt.
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