- Ablauf
- Adäquater Kausalzusammenhang
- Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
- Anhänger
- Annahmerichtlinien
- Annahmezwang
- Antrag
- Art und Verwendungszweck
- Außerordentliche Kündigung
- Auskunftspflicht
- Ausschlüsse
- BAFin
- Beendigung des Versicherungsschutzes
- Beginn des Versicherungsschutzes
- Beitragsberechnung
- Berechtigter Fahrer
- Beruf
- Besitzer
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Dauer des Führerscheinbesitzes
- Deckung
- Deckungskarte
- Direktanspruch
- Doppelkarte
- Ehegattenregelung
- Eigentümer
- Einstufung
- Elementarereignisse
- Ersatzleistung
- Fahrer
- Fahrlässigkeit
- Fahrzeuggruppen
- Fahrzeugteile
- Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko)
- Fahrzeugtyp
- Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko)
- Fahrzeugwechsel
- Führerscheinbesitz
- Führerscheinregelung
- Gefährdungshaftung
- Geltungsbereich
- Geschädigter
- Grüne Versicherungskarte
- Haarwild
- Haftpflicht
- Haftpflichtversicherung
- Haftung
- Halter = Fahrzeughalter
- Höchsthaftungsgrenzen
- Insassenunfallversicherung
- Internationale Versicherungskarte
- Invaliditätsleistung
- Kausalität
- Kfz-Pflichtversicherungsverordnung
- Kfz-Versicherung
- Kfz-Versicherung
- Kontrahierungszwang
- Kraftfahrtversicherung
- Kraftfahrzeuge
- Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
- Kraftfahrzeughalter
- Krankenhaustagegeld
- Kündigung
- Leichte Fahrlässigkeit
- Meldepflicht
- Minderungspflicht
- Mindestdeckung
- Natürliche Person
- Neu für Alt
- Obliegenheiten
- Obliegenheitsverletzung
- Öffentliche Wege und Plätze
- Ordentliche Kündigung
- Ordnungswidrigkeiten
- Personenschaden
- Pflichtversicherungsgesetz = PflVersG
- Rechtsgrundlagen Kraftfahrtversicherung
- Regionalklassen
- Reifenschaden
- Rückstellungen
- Rückstufung
- Sachschäden
- Schadenersatz
- Schadenersatzanspruch
- Schadenersatzpflicht
- Schadenfall
- Schadenfreiheitsklassen
- Schadenregulierung
- Schadenrückkauf
- Schädiger
- Schuldfrage
- Selbstbeteiligung
- Sonderausgabenabzug
- Straßenverkehrsgesetz
- Tagegeld
- Tarifgruppe
- Teilkasko
- Todesfallleistung
- Typklassen
- Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten (SFR)
- Unabwendbares Ereignis
- Unbegrenzte Deckung
- Unfall
- Veräußerung
- Verkehrsopferhilfe
- Vermögensschaden
- Verschulden
- Verschuldenshaftung
- Versichererwechsel
- Versicherte Person
- Versicherte Schäden
- Versicherungsbeginn
- Versicherungsbestätigung
- Versicherungsfall
- Versicherungsnehmer
- Versicherungspflicht
- Versicherungssteuer
- Versicherungssumme
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vertragliche Obliegenheiten
- Vollkasko
- Vorläufige Deckung
- Vorsatz
- Vorsorgeaufwendungen
- Wasserhaushaltsgesetz
- Widerrechtlichkeit
- Widerrufsrecht
- Wiederbeschaffungswert
- Zulassung des Kraftfahrzeuges
- Zulassungsbezirk
- Zulassungsstelle
- Zweitwagenregelung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 823 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt die Verschuldenshaftung für alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, also auch für den Kraftfahrtbereich.
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
Die Höhe der Schadenersatzpflicht ist nach BGB nicht begrenzt, jeder Schaden ist also in voller Höhe zu ersetzen. Der Gesetzestext unterscheidet bei Verschulden zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit.
"Vorsätzlich handelt, wer bewusst oder gewollt einen Schaden herbeiführt ..."
Vorsatz schließt jede Versicherungssparte aus dem Versicherungsumfang aus.
"Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt." (§ 276 Satz 2 BGB)
Der Begriff Verkehr steht hier für alle Lebensbereiche, also auch für den Straßenverkehr.
Wer also schuldhaft im Zusammenhang mit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dem anderen einen Schaden zufügt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Nicht erfasst sind Schäden, die einem anderen ohne eigenes Verschulden eines Fahrzeugführers, z. B. durch Versagen technischer Vorrichtungen am Fahrzeug, zugefügt werden. Die Haftungs- und Schadenersatzgrundlagen des BGB reichen für den Risikobereich der Kraftfahrzeuge nicht aus. Es bedarf einer verschärften Haftungsgrundlage.
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
Die Höhe der Schadenersatzpflicht ist nach BGB nicht begrenzt, jeder Schaden ist also in voller Höhe zu ersetzen. Der Gesetzestext unterscheidet bei Verschulden zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit.
"Vorsätzlich handelt, wer bewusst oder gewollt einen Schaden herbeiführt ..."
Vorsatz schließt jede Versicherungssparte aus dem Versicherungsumfang aus.
"Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt." (§ 276 Satz 2 BGB)
Der Begriff Verkehr steht hier für alle Lebensbereiche, also auch für den Straßenverkehr.
Wer also schuldhaft im Zusammenhang mit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dem anderen einen Schaden zufügt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Nicht erfasst sind Schäden, die einem anderen ohne eigenes Verschulden eines Fahrzeugführers, z. B. durch Versagen technischer Vorrichtungen am Fahrzeug, zugefügt werden. Die Haftungs- und Schadenersatzgrundlagen des BGB reichen für den Risikobereich der Kraftfahrzeuge nicht aus. Es bedarf einer verschärften Haftungsgrundlage.
Unsere Redaktion ist stets bemüht, die Inhalte unseres Lexikons so genau und ausführlich wie möglich zu recherchieren und die Einträge immer auf dem aktuellen Stand zu halten.
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Falls Sie Anmerkungen oder Ergänzungsvorschläge für einzelne Stichworte oder das Lexikon im Allgemeinen für uns haben, freut sich unsere Redaktion jederzeit über eine Email von Ihnen an . Jeder Vorschlag und jede Anmerkung wird von unserer Redaktion geprüft und berechtigte Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge werden selbstverständlich schnellstmöglich umgesetzt.
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