- Ablauf
- Adäquater Kausalzusammenhang
- Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
- Anhänger
- Annahmerichtlinien
- Annahmezwang
- Antrag
- Art und Verwendungszweck
- Außerordentliche Kündigung
- Auskunftspflicht
- Ausschlüsse
- BAFin
- Beendigung des Versicherungsschutzes
- Beginn des Versicherungsschutzes
- Beitragsberechnung
- Berechtigter Fahrer
- Beruf
- Besitzer
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Dauer des Führerscheinbesitzes
- Deckung
- Deckungskarte
- Direktanspruch
- Doppelkarte
- Ehegattenregelung
- Eigentümer
- Einstufung
- Elementarereignisse
- Ersatzleistung
- Fahrer
- Fahrlässigkeit
- Fahrzeuggruppen
- Fahrzeugteile
- Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko)
- Fahrzeugtyp
- Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko)
- Fahrzeugwechsel
- Führerscheinbesitz
- Führerscheinregelung
- Gefährdungshaftung
- Geltungsbereich
- Geschädigter
- Grüne Versicherungskarte
- Haarwild
- Haftpflicht
- Haftpflichtversicherung
- Haftung
- Halter = Fahrzeughalter
- Höchsthaftungsgrenzen
- Insassenunfallversicherung
- Internationale Versicherungskarte
- Invaliditätsleistung
- Kausalität
- Kfz-Pflichtversicherungsverordnung
- Kfz-Versicherung
- Kfz-Versicherung
- Kontrahierungszwang
- Kraftfahrtversicherung
- Kraftfahrzeuge
- Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
- Kraftfahrzeughalter
- Krankenhaustagegeld
- Kündigung
- Leichte Fahrlässigkeit
- Meldepflicht
- Minderungspflicht
- Mindestdeckung
- Natürliche Person
- Neu für Alt
- Obliegenheiten
- Obliegenheitsverletzung
- Öffentliche Wege und Plätze
- Ordentliche Kündigung
- Ordnungswidrigkeiten
- Personenschaden
- Pflichtversicherungsgesetz = PflVersG
- Rechtsgrundlagen Kraftfahrtversicherung
- Regionalklassen
- Reifenschaden
- Rückstellungen
- Rückstufung
- Sachschäden
- Schadenersatz
- Schadenersatzanspruch
- Schadenersatzpflicht
- Schadenfall
- Schadenfreiheitsklassen
- Schadenregulierung
- Schadenrückkauf
- Schädiger
- Schuldfrage
- Selbstbeteiligung
- Sonderausgabenabzug
- Straßenverkehrsgesetz
- Tagegeld
- Tarifgruppe
- Teilkasko
- Todesfallleistung
- Typklassen
- Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten (SFR)
- Unabwendbares Ereignis
- Unbegrenzte Deckung
- Unfall
- Veräußerung
- Verkehrsopferhilfe
- Vermögensschaden
- Verschulden
- Verschuldenshaftung
- Versichererwechsel
- Versicherte Person
- Versicherte Schäden
- Versicherungsbeginn
- Versicherungsbestätigung
- Versicherungsfall
- Versicherungsnehmer
- Versicherungspflicht
- Versicherungssteuer
- Versicherungssumme
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vertragliche Obliegenheiten
- Vollkasko
- Vorläufige Deckung
- Vorsatz
- Vorsorgeaufwendungen
- Wasserhaushaltsgesetz
- Widerrechtlichkeit
- Widerrufsrecht
- Wiederbeschaffungswert
- Zulassung des Kraftfahrzeuges
- Zulassungsbezirk
- Zulassungsstelle
- Zweitwagenregelung
Einstufung
Das System der Schaden- und Schadenfreiheitsklassen ist ein bewährtes Mittel zur Einstufung der Schadenhäufigkeit eines Versicherungsnehmers.
Wenn Sie Führerscheinneuling sind, dann können Sie noch nicht für langjährige unfallfreie Fahrt belohnt werden und beginnen daher meistens in der Klasse 0.
Die Schadenfreiheit wird zum Ende eines Kalenderjahres bemessen. Als schadenfrei gilt ein Vertrag, wenn innerhalb eines Kalenderjahres kein Schaden gemeldet wurde, für den Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen (Geldbeträge für erwartete Schadenleistungen) gebildet wurden. Je schadenfreies Kalenderjahr verändert sich die Einstufung um eine Klasse. Ein langjährig unfallfreier Kraftfahrer klettert somit jährlich eine Schadenfreiheitsklasse höher und in seinem anteiligen Tarifbeitrag prozentual nach unten. Diese Regelung tritt aber nur dann ein, wenn das Fahrzeug mindestens sechs Monate im Kalenderjahr versichert war. Längere Unterbrechungen des Versicherungsschutzes setzen diese Umstufung aus.
Wenn Sie Führerscheinneuling sind, dann können Sie noch nicht für langjährige unfallfreie Fahrt belohnt werden und beginnen daher meistens in der Klasse 0.
Die Schadenfreiheit wird zum Ende eines Kalenderjahres bemessen. Als schadenfrei gilt ein Vertrag, wenn innerhalb eines Kalenderjahres kein Schaden gemeldet wurde, für den Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen (Geldbeträge für erwartete Schadenleistungen) gebildet wurden. Je schadenfreies Kalenderjahr verändert sich die Einstufung um eine Klasse. Ein langjährig unfallfreier Kraftfahrer klettert somit jährlich eine Schadenfreiheitsklasse höher und in seinem anteiligen Tarifbeitrag prozentual nach unten. Diese Regelung tritt aber nur dann ein, wenn das Fahrzeug mindestens sechs Monate im Kalenderjahr versichert war. Längere Unterbrechungen des Versicherungsschutzes setzen diese Umstufung aus.
Unsere Redaktion ist stets bemüht, die Inhalte unseres Lexikons so genau und ausführlich wie möglich zu recherchieren und die Einträge immer auf dem aktuellen Stand zu halten.
Trotzdem können wir keine Garantie für die Vollständigkeit und die Aktualität der Lexikoneinträge übernehmen.
Falls Sie Anmerkungen oder Ergänzungsvorschläge für einzelne Stichworte oder das Lexikon im Allgemeinen für uns haben, freut sich unsere Redaktion jederzeit über eine Email von Ihnen an . Jeder Vorschlag und jede Anmerkung wird von unserer Redaktion geprüft und berechtigte Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge werden selbstverständlich schnellstmöglich umgesetzt.
Falls Sie Anmerkungen oder Ergänzungsvorschläge für einzelne Stichworte oder das Lexikon im Allgemeinen für uns haben, freut sich unsere Redaktion jederzeit über eine Email von Ihnen an . Jeder Vorschlag und jede Anmerkung wird von unserer Redaktion geprüft und berechtigte Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge werden selbstverständlich schnellstmöglich umgesetzt.