- Ablauf
- Adäquater Kausalzusammenhang
- Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
- Anhänger
- Annahmerichtlinien
- Annahmezwang
- Antrag
- Art und Verwendungszweck
- Außerordentliche Kündigung
- Auskunftspflicht
- Ausschlüsse
- BAFin
- Beendigung des Versicherungsschutzes
- Beginn des Versicherungsschutzes
- Beitragsberechnung
- Berechtigter Fahrer
- Beruf
- Besitzer
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Dauer des Führerscheinbesitzes
- Deckung
- Deckungskarte
- Direktanspruch
- Doppelkarte
- Ehegattenregelung
- Eigentümer
- Einstufung
- Elementarereignisse
- Ersatzleistung
- Fahrer
- Fahrlässigkeit
- Fahrzeuggruppen
- Fahrzeugteile
- Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko)
- Fahrzeugtyp
- Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko)
- Fahrzeugwechsel
- Führerscheinbesitz
- Führerscheinregelung
- Gefährdungshaftung
- Geltungsbereich
- Geschädigter
- Grüne Versicherungskarte
- Haarwild
- Haftpflicht
- Haftpflichtversicherung
- Haftung
- Halter = Fahrzeughalter
- Höchsthaftungsgrenzen
- Insassenunfallversicherung
- Internationale Versicherungskarte
- Invaliditätsleistung
- Kausalität
- Kfz-Pflichtversicherungsverordnung
- Kfz-Versicherung
- Kfz-Versicherung
- Kontrahierungszwang
- Kraftfahrtversicherung
- Kraftfahrzeuge
- Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
- Kraftfahrzeughalter
- Krankenhaustagegeld
- Kündigung
- Leichte Fahrlässigkeit
- Meldepflicht
- Minderungspflicht
- Mindestdeckung
- Natürliche Person
- Neu für Alt
- Obliegenheiten
- Obliegenheitsverletzung
- Öffentliche Wege und Plätze
- Ordentliche Kündigung
- Ordnungswidrigkeiten
- Personenschaden
- Pflichtversicherungsgesetz = PflVersG
- Rechtsgrundlagen Kraftfahrtversicherung
- Regionalklassen
- Reifenschaden
- Rückstellungen
- Rückstufung
- Sachschäden
- Schadenersatz
- Schadenersatzanspruch
- Schadenersatzpflicht
- Schadenfall
- Schadenfreiheitsklassen
- Schadenregulierung
- Schadenrückkauf
- Schädiger
- Schuldfrage
- Selbstbeteiligung
- Sonderausgabenabzug
- Straßenverkehrsgesetz
- Tagegeld
- Tarifgruppe
- Teilkasko
- Todesfallleistung
- Typklassen
- Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten (SFR)
- Unabwendbares Ereignis
- Unbegrenzte Deckung
- Unfall
- Veräußerung
- Verkehrsopferhilfe
- Vermögensschaden
- Verschulden
- Verschuldenshaftung
- Versichererwechsel
- Versicherte Person
- Versicherte Schäden
- Versicherungsbeginn
- Versicherungsbestätigung
- Versicherungsfall
- Versicherungsnehmer
- Versicherungspflicht
- Versicherungssteuer
- Versicherungssumme
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vertragliche Obliegenheiten
- Vollkasko
- Vorläufige Deckung
- Vorsatz
- Vorsorgeaufwendungen
- Wasserhaushaltsgesetz
- Widerrechtlichkeit
- Widerrufsrecht
- Wiederbeschaffungswert
- Zulassung des Kraftfahrzeuges
- Zulassungsbezirk
- Zulassungsstelle
- Zweitwagenregelung
Ersatzleistung
Nach § 823 BGB haftet ein fahrlässig oder vorsätzlich handelnder Schadenverursacher für den Ersatz des durch ihn einem Dritten entstandenen Schaden in vollem Umfang. Der Schädiger haftet mit seinen derzeitigen und zukünftigen Vermögenswerten, um seine Schuld abzutragen.
Messbar bzw. auch gerichtlich feststellbar sind finanzielle Auswirkungen von Unfällen. Solche Folgen können zum Beispiel sein:
· Rentenzahlungen bei Personenschäden,
· Wiederherstellungskosten bei Umweltschäden,
· Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten bei Fahrzeugschäden.
Die Versicherung leistet nach § 10 AKB für berechtigte Schadenersatzansprüche im Rahmen der gesetzlichen Haftungsgrundlagen, aber nur bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Sind die finanziellen Schadenersatzverpflichtungen höher als die Versicherungssumme, bleibt der nicht über die Versicherung abgedeckte Teil auf den Schultern des Schuldners. Denn die gesetzliche Schadenersatzpflicht endet nicht mit der Leistungsbegrenzung der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.
Messbar bzw. auch gerichtlich feststellbar sind finanzielle Auswirkungen von Unfällen. Solche Folgen können zum Beispiel sein:
· Rentenzahlungen bei Personenschäden,
· Wiederherstellungskosten bei Umweltschäden,
· Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten bei Fahrzeugschäden.
Die Versicherung leistet nach § 10 AKB für berechtigte Schadenersatzansprüche im Rahmen der gesetzlichen Haftungsgrundlagen, aber nur bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Sind die finanziellen Schadenersatzverpflichtungen höher als die Versicherungssumme, bleibt der nicht über die Versicherung abgedeckte Teil auf den Schultern des Schuldners. Denn die gesetzliche Schadenersatzpflicht endet nicht mit der Leistungsbegrenzung der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.
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Falls Sie Anmerkungen oder Ergänzungsvorschläge für einzelne Stichworte oder das Lexikon im Allgemeinen für uns haben, freut sich unsere Redaktion jederzeit über eine Email von Ihnen an . Jeder Vorschlag und jede Anmerkung wird von unserer Redaktion geprüft und berechtigte Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge werden selbstverständlich schnellstmöglich umgesetzt.
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