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Fahrlässigkeit

Zivilrechtlich handelt lt. § 276 BGB fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Anders ausgedrückt: wenn er den objektiven Anforderungen seiner Umgebung (d.h. den beteiligten Personen oder gegenüber fremden Eigentum) nicht gerecht wird. Fahrlässig handelt, wer den Schaden zwar voraussieht, aber hofft, dass er nicht eintritt (sog. bewusste Fahrlässigkeit), aber auch derjenige, der den Schaden nicht voraussieht, ihn aber bei Beachtung der erforderlichen Umgangsnormen hätte voraussehen müssen (unbewusste Fahrlässigkeit).
Grob fahrlässig handelt derjenige, der selbst einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht anstellt, um den Eintritt eines Schadens zu verhindern.
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