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Beendigung des Versicherungsschutzes

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird mit dem Zugang beim Versicherer wirksam. Die privaten Krankenversicherer unterscheiden zwischen ordentlichem und außerordentlichem Kündigungsrecht. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung kann rechtswirksam nur vom Versicherungsnehmer oder von einem Bevollmächtigten bei gleichzeitiger Vorlage der Vollmacht des Versicherungsnehmers ausgesprochen werden. Ordentliche Kündigung: Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Außerordentliche Kündigung: Arbeitnehmer, welche die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres unterschreiten (z.B. durch Umwandlung ihres Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses in eine Teilzeitbeschäftigung), werden sofort und nicht erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres krankenversicherungspflichtig. Damit können sie ihre Private Krankenversicherung ohne Einhaltung einer Frist beenden. Muss der private Krankenversicherer (etwa wegen steigendem Leistungsbedarf) die Beiträge anpassen oder erhöhen, kann der Versicherungsnehmer die Versicherung der betroffenen Personen vorzeitig kündigen. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer die Leistungen vermindert. Die Kündigung muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung ausgesprochen werden. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. (§13(4) MB/KK)
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