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Entziehungsmaßnahme

Sie haben als Versicherter grundsätzlich keinen Leistungsanspruch für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren. Zwar wurde der Leistungsausschluss in der Krankentagegeldversicherung für Arbeitsunfähigkeit auf Grund alkoholbedingter Bewusstseinsstörungen in den Tarifbedingungen vielfach aufgehoben, für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren besteht jedoch auch hier keine Leistungspflicht.
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