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Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer

Die Erbschaftsteuersätze variieren von 7% bis 50%. Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag, die nicht an den Versicherungsnehmer gezahlt werden, unterliegen grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, soweit sie gewisse Freibeträge übersteigen (z.B. persönliche Freibeträge bei Ehegatten von 307.000? + Versorgungsfreibeträge von 255.000?). Maßgebend für die Einstufung in die drei Steuerklassen und damit für die Höhe der fälligen Steuer ist nach § 15 Abs.1 ErbStG das Verhältnis zum Erblasser bzw. zum Schenkenden.
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