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Kapitalertragsteuer

Teil der Einkommensteuer, mit der Kapitalerträge besteuert werden. Sie beträgt z. Zt. 25% auf Erträge aus Wertpapieren, Einnahmen stiller Gesellschafter und Zinsgewinnen aus Sparanteilen bei Lebensversicherungen. Sofern der Kapitalanleger keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, wird die Kapitalertragsteuer direkt von der auszahlenden Stelle an das Finanzamt abgeführt. Die so geleistete Steuervorauszahlung wird auf die Steuerschuld angerechnet. Für steuerbegünstigte Lebensversicherungsverträge im Sinne des § 10 Abs.1 Ziff. 2b EStG fällt keine Kapitalertragsteuer an.
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