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Kündigung durch Versicherer, außerordentliche

In gewissen Fällen steht dem Versicherer (VR) ein außerordentliches Kündigungsrecht zu:
1) Bei schuldloser Verletzung oder zu später Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer (§ 41 VVG). Dieser hat dann Anspruch auf Erstattung des Rückkaufswertes.
2) Bei Gefahrenerhöhung nach Antragstellung, jedoch vor Einlösung des Versicherungsscheines (§ 27 und § 29a VVG). Der Versicherungsnehmer hat dann Anspruch auf Erstattung des Rückkaufswertes.
3) Bei Nichtzahlung des Folgebeitrags (§ 39 VVG). Durch eine Vertragsänderung kann die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung erfolgen. Wird eine bestimmte Mindestversicherungssumme unterschritten, wird der Rückkaufswert erstattet.

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