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Allgemeiner Straf-Rechtsschutz

In diesem Fall wird Rechtsschutz gewährt zur Verteidigung wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Strafrechtes. Für Steuer-Straftaten besteht kein Rechtsschutz, weil diese nur vorsätzlich begangen werden können (z.B. Steuerhinterziehung). Sie fallen damit unter den generell geltenden sog. Vorsatz-Ausschluss. Für Steuer-Ordnungswidrigkeiten (siehe dort) gilt dies nur eingeschränkt.

Der Allgemeinen Straf-Rechtsschutz deckt die folgenden Strafvollstreckungsmaßnahmen ab: Gnadenverfahren, Strafaussetzungsverfahren, Strafaufschubverfahren und Zahlungserleichterungsverfahren, soweit Sie als Versicherter nicht mit einer Geldstrafe oder -buße unter 250,-? bestraft wurden (§ 5, Abs. 3 f ARB 2002). Der Allgemeine Straf-Rechtschutz ist Bestandteil des Privat- und Berufs-Rechtsschutzes. Wichtig: Beachten Sie jedoch den Ausschluss von Vorsatztaten.
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