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Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit ist ein Begriff aus der Krankenversicherung. Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn nicht ohne Gefahr für Gesundheit oder Verschlimmerung eines bestehenden Leidens der bisherigen Arbeit nachgegangen werden kann. Arbeitsunfähigkeit entspricht nicht der Berufsunfähigkeit, die Sie eventuell aus der gesetzlichen Rentenversicherung kennen.
Zeiten der Krankheit mit Leistungsbezug sind ab 1.1.1992 Pflichtbeitragszeiten. Versicherte, die wegen Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig sind, erhalten Krankengeld für die Dauer von längstens 78 Wochen. Die gesetzlich vorgeschriebene 6-wöchige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist in diesem Zeitraum enthalten.
Versicherte, die Krankengeld beziehen, sind demnach grundsätzlich versicherungspflichtig und erwerben Beitragszeiten in der Rentenversicherung. Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird je zur Hälfte vom Versicherten und der Krankenkasse getragen.

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