- Ablaufleistung
- Abrechnungsverband, Gewinnverband
- Abschlusskosten
- Aktienfonds
- Aktueller Rentenwert
- Altersrente für Frauen
- Altersrente für langjährig Versicherte
- Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
- Alterssicherung der Landwirte
- Altersvermögensergänzungsgesetz (AvmEG)
- Altersvermögensgesetz
- Altersversorgung, private
- Altersvorsorge, betriebliche
- Altersvorsorge, private
- Angestellte / Arbeiter
- Anlageformen, begünstige
- Anlageverfahren, Kapitaldeckungsverfahren
- Anrechnungszeiten
- Anzeigepflicht, vorvertragliche
- Äquivalenzprinzip
- Arbeitseinkommen
- Arbeitsentgelt
- Arbeitslosigkeit
- Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitsunfall
- Aufschubzeit
- AVB
- BAFin
- BAV
- Begünstigte Personen
- Beispielrechnungen
- Beitragsbemessungsgrenzen
- Beitragsbemessungsgrundlage
- Beitragsfreie Zeiten
- Beitragsfreistellung
- Beitragsgeminderte Zeiten
- Beitragsleistung
- Beitragspflichtiges Entgelt
- Beitragsrückgewähr
- Beitragssatz
- Beitragszahler
- Beitragszahlung, laufende
- Beitragszahlungsdauer
- Beitragszeiten
- Beitragszuschuss
- Belegungsfähiger Gesamtzeitraum
- Berechnungsfaktor 200
- Berechtigter
- Berücksichtigungszeiten
- Berufsausbildung
- Berufsgenossenschaft (BG)
- Berufsunfähigkeit
- Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ)
- Berufsunfähigkeitsrente
- Beschäftigte, geringfügig
- Beschäftigung, versicherungspflichtige
- Besteuerung
- Betriebliche Altersversorgung
- Bezugsgröße
- Bezugsrecht
- Bindefrist
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin)
- Bundesbahn-Versicherungsanstalt
- Bundesknappschaft
- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
- Deckungskapital
- Deckungsstock
- Direktgutschrift
- Direktversicherung
- Drei-Säulen-System
- Drei-Schichten Modell
- Durchschnittsbeitrag
- Durchschnittsentgelt / Durchschnittsverdienst
- Durchschnittsverdiener
- Dynamik, Dynamisierung, automatische Anpassung
- Eckrentner
- Entgeltpunkt
- Ersatzzeiten
- Ertragsanteil
- Erwerbsminderung
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsunfähigkeit
- Erziehung mehrerer Kinder
- Erziehungsrente
- Förderungsberechtigter
- Fortführung, beitragsfreie
- Freibetrag (Rente wegen Berufsunfähigkeit)
- Freibetrag (Waisenrenten nach Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Freibetrag (Witwen-/Witwerrente)
- Freistellungsauftrag
- Freiwillige Versicherung
- Freiwilliger Beitrag
- Fremdrenten
- Gehaltsumwandlung
- Geldwäschegesetz
- Generationenvertrag
- Geringfügige Beschäftigung
- Geringverdienergrenze
- Gesamtleistungsbewertung
- Gesamtzeitraum, belegungsfähiger
- Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
- Gesundheitsprüfung
- Gewinnanteile, Überschussanteile
- Halbjahresmethode
- Halbwaisenrente
- Handwerksrolle
- Hauptversicherung
- Hausgewerbetreibende
- Haushaltshilfe
- Hinterbliebenen-Zusatzversicherung
- Hinterbliebenenrente
- Hinzuverdienstgrenzen
- Hinzuverdienstgrenzen für die Regelaltersrente
- Hinzuverdienstgrenzen für Rente wegen Berufsunfähigkeit
- Hinzuverdienstgrenzen für Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
- Hinzuverdienstgrenzen für Waisenrente
- Hinzuverdienstgrenzen für Witwen-/Witwerrente
- Höchstbeitrag
- Invalidenversicherung
- Kalenderjahrmethode
- Kapitaldeckungsverfahren
- Kapitalentnahme für Wohneigentum
- Kapitalertragsteuer
- Kapitalwahlrecht
- Kindererziehungszeit
- Kontenklärung
- Krankengeld
- Krankenkassen
- Krankenversicherung der Rentner (KVDR)
- Kündigung durch Versicherer, außerordentliche
- Kündigung durch Versicherungsnehmer, ordentliche
- Künstlersozialkasse
- KVDR
- Landesversicherungsanstalt (LVA)
- Leibrente
- Lohnabzugsverfahren
- Lohnersatzleistung
- Lohnfortzahlung
- Mindestbeitrag
- Mindesteigenbeitrag
- Mindestrente
- Mischfonds
- Obliegenheiten
- Pauschalbeiträge
- Pflege, nicht erwerbsmäßig
- Pflegebedürftigkeit
- Pflegerenten-Zusatzversicherung (PRZ)
- Pflegerentenversicherung, selbstständige
- Pflegeversicherung
- Pflichtbeiträge
- Pflichtversicherung Selbstständiger
- Private Altersversorgung
- Punktesystem
- Ratenzuschlag
- Rechnungszins, Rechnungszinsfuß
- Regelaltersrente
- Regelbeitrag
- Rehabilitation
- Rendite
- Rente wegen Alters
- Rente wegen Erwerbsminderung
- Rente wegen Todes
- Rente, aufgeschobene
- Rente, dynamische
- Rentenabschlag
- Rentenartfaktor
- Rentenauskunft
- Rentenbescheid
- Rentenfonds
- Rentenformel
- Rentengarantiezeit
- Rentenrechtliche Zeiten
- Rentenversicherung
- Rentenversicherung, fondsgebundene
- Rentenversicherung, gesetzliche (GRV)
- Rentenversicherung, private
- Rentenversicherungsträger
- Rentenwert, aktueller
- Risikoprüfung
- Risikozuschlag
- Rückkauf
- Rückkaufswert
- Rückstellung
- Rücktritt des Versicherers
- Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers
- Schlussgewinnanteil, Schlussüberschuss
- Schulbesuch und Studium
- Schwangerschaft / Mutterschaft
- Schwankungsreserve
- Sofortrente
- Solidaritätsprinzip
- Sonderausgabenabzug
- Sozialgesetzbuch (SGB)
- Sozialversicherung
- Sterbetafel
- Sterbewahrscheinlichkeit
- Steuerersparnis
- Steuerersparnis durch Beiträge
- Steuerliche Förderung (gemäß AVmG)
- Tarif
- Teilrente
- Überschussanteile
- Übertragung
- Umlageverfahren
- Unterjährige Zahlungsweise
- Unwiderrufliches Bezugsrecht
- VAG
- Verbraucherinformationen
- Verdienst, geringfügiger
- Vererbung
- Versichertenrente
- Versicherungskarte
- Versicherungskonto
- Versicherungsverlauf
- Versorgungsausgleich
- Versorgungskapital
- Versorgungslücke
- Versorgungswerke, berufsständische
- Versorgungsziel
- Vertrauensschutz
- Vollwaisenrente
- Waisenrente
- Wartezeiten
- Wehr- und Zivildienst
- Witwen-/Witwerrente, kleine
- Witwen-Witwerrente, große
- Zeiten, beitragsfreie
- Zeiten, beitragsgeminderte
- Zeiten, rentenrechtliche
- Zertifizierung
- Zertifizierungskriterien
- Zugangsfaktor
- Zulage
- Zurechnungszeit
Bezugsrecht
Unter Bezugsrecht wird das Recht verstanden, über die fällige Leistung aus der Lebensversicherung zu verfügen. Es wird normalerweise widerruflich eingeräumt, das heißt, der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigung jederzeit widerrufen und eine andere Person einsetzen. Falls das Bezugsrecht unwiderruflich eingeräumt wird, erwirbt der unwiderruflich Bezugsberechtigte einen sofort wirksamen Rechtsanspruch auf die fällige Versicherungsleistung, der allerdings erst mit Eintritt des Versicherungsfalls realisiert werden kann. Die Gestaltungsrechte bleiben weiterhin beim Versicherungsnehmer. Sie sind nur insoweit eingeschränkt, als der Versicherungsnehmer das Recht des unwiderruflich Bezugsberechtigten nicht einseitig entziehen kann.
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Unsere Redaktion ist stets bemüht, die Inhalte unseres Lexikons so genau und ausführlich wie möglich zu recherchieren und die Einträge immer auf dem aktuellen Stand zu halten.
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