- Altersgrenzen in der privaten Unfallversicherung
- Änderung der Berufstätigkeit
- Angebotsformen der privaten Unfallversicherung
- AUB
- Ausschlüsse
- BAFin
- Bedingungen
- Bergungskosten
- Berufsgenossenschaft
- Berufskrankheiten
- Berufsunfähigkeit
- Bezugsgröße
- Bezugsrecht
- BfA
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin)
- Dauernd Pflegebedürftige
- Dynamik
- Erweiterung des Unfallbegriffes
- Familienunfallversicherung
- Gefahrengruppen
- Geisteskranke
- Geltungsbereich
- Genesungsgeld
- Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
- Gliedertaxe
- Invalidität
- Invaliditätsleistung
- Kinderunfallversicherung
- Kosmetische Operation
- Krankenhaustagegeld
- Kurkostenbeihilfe
- Leistungsarten (PUV)
- Luftfahrtpool
- Luftfahrtunfallversicherung
- Mehrleistung
- Nicht versicherbare Personen
- Obliegenheiten
- Progression
- PUV
- Rehabilitation
- Sonderausgabenabzug
- Steuerliche Behandlung
- Tagegeld
- Todesfallleistung
- Übergangsleistung
- Unfallbegriff
- Unfallverhütung
- Unfallversicherung
- Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
- Vergiftungen
- Versicherbare Personen
- Vorerkrankung
- Vorinvalidität
- Vorsorgeaufwendungen
- Zahlungsweise
Änderung der Berufstätigkeit
Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit ändern, dann müssen Sie dies Ihrer Versicherung mitteilen. Allerdings nicht, wenn Sie Ihren Pflichtwehr-, Zivildienst oder Reserveübungen ableisten.
Wenn Sie in einen niedrigeren Tarif wechseln (z.B. Wechsel von Gefahrengruppe B nach A), dann müssen Sie nach Ablauf eines Monats ab Meldung nur noch den niedrigeren Beitrag zahlen.
Wechseln Sie in einen höheren Tarif (z.B. Wechsel von A nach B), so besteht noch zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Änderung Versicherungsschutz zu den niedrigen Beiträgen. Wenn Sie nach Ablauf dieser zwei Monate die Änderung nicht angezeigt haben, dann vermindern sich im Schadenfall die Versicherungssummen im Verhältnis zum erforderlichen Betrag.
Wenn Sie in einen niedrigeren Tarif wechseln (z.B. Wechsel von Gefahrengruppe B nach A), dann müssen Sie nach Ablauf eines Monats ab Meldung nur noch den niedrigeren Beitrag zahlen.
Wechseln Sie in einen höheren Tarif (z.B. Wechsel von A nach B), so besteht noch zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Änderung Versicherungsschutz zu den niedrigen Beiträgen. Wenn Sie nach Ablauf dieser zwei Monate die Änderung nicht angezeigt haben, dann vermindern sich im Schadenfall die Versicherungssummen im Verhältnis zum erforderlichen Betrag.
Unsere Redaktion ist stets bemüht, die Inhalte unseres Lexikons so genau und ausführlich wie möglich zu recherchieren und die Einträge immer auf dem aktuellen Stand zu halten.
Trotzdem können wir keine Garantie für die Vollständigkeit und die Aktualität der Lexikoneinträge übernehmen.
Falls Sie Anmerkungen oder Ergänzungsvorschläge für einzelne Stichworte oder das Lexikon im Allgemeinen für uns haben, freut sich unsere Redaktion jederzeit über eine Email von Ihnen an . Jeder Vorschlag und jede Anmerkung wird von unserer Redaktion geprüft und berechtigte Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge werden selbstverständlich schnellstmöglich umgesetzt.
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