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Berufsunfähigkeit

im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit und Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1. Januar 2001 (BGBl. I S. 1827 vom 20. Dezember 2000) wurde die gesetzliche Vorschrift, die einen Rentenanspruch bei Berufsunfähigkeit regelt, neu gefasst. Die Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind vollständig entfallen und damit grundsätzlich auch der bisherige Berufsschutz.

Lediglich die vor dem 2. Januar 1961 geborenen Versicherten ( § 240 SGB VI ) erhalten über eine Sonderregelung noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Das Risiko der Berufsunfähigkeit ist nur noch über eine private Berufsunfähigkeitsrente sinnvoll abzusichern.

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