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Gefahrengruppen

Im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherung wird in zwei Gefahrengruppen (A und B) unterschieden. Unter der Gefahrengruppe A fallen alle Erwerbstätigen ohne körperliche oder handwerkliche Berufsarbeit bzw. alle, die einer kaufmännischen oder verwaltenden Tätigkeit im Innen- oder Außendienst nachgehen, z.B. leitend oder aufsichtsführend im Betrieb oder auf Baustellen, tätig im Laden, Labor, im Gesundheitswesen (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker etc.) oder in der Schönheitspflege, auch Fotografen, Künstler, Optiker, Rechtsanwälte, Reporter, Schneider, Studenten und Uhrmacher. Unter der Gefahrengruppe B fallen alle, die einer körperlichen oder handwerklichen Berufsarbeit nachgehen oder mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen beschäftigt sind. Dazu gehören beispielsweise Bergleute, Berufskraftfahrer und -beifahrer, Kellner, Landwirte, Tänzer, Tierärzte, Turn- und Sportlehrer, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, Angehörige der Polizei, der Feuerwehr, der Post, Forst-, Steuer-, und Zollverwaltung. Wenn Ihre Tätigkeiten sowohl zu Gefahrengruppe A als auch B gehören, dann muss Ihr Beitrag nach dem höheren Risiko also der Gefahrengruppe B berechnet werden.
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