- Altersgrenzen in der privaten Unfallversicherung
- Änderung der Berufstätigkeit
- Angebotsformen der privaten Unfallversicherung
- AUB
- Ausschlüsse
- BAFin
- Bedingungen
- Bergungskosten
- Berufsgenossenschaft
- Berufskrankheiten
- Berufsunfähigkeit
- Bezugsgröße
- Bezugsrecht
- BfA
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin)
- Dauernd Pflegebedürftige
- Dynamik
- Erweiterung des Unfallbegriffes
- Familienunfallversicherung
- Gefahrengruppen
- Geisteskranke
- Geltungsbereich
- Genesungsgeld
- Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
- Gliedertaxe
- Invalidität
- Invaliditätsleistung
- Kinderunfallversicherung
- Kosmetische Operation
- Krankenhaustagegeld
- Kurkostenbeihilfe
- Leistungsarten (PUV)
- Luftfahrtpool
- Luftfahrtunfallversicherung
- Mehrleistung
- Nicht versicherbare Personen
- Obliegenheiten
- Progression
- PUV
- Rehabilitation
- Sonderausgabenabzug
- Steuerliche Behandlung
- Tagegeld
- Todesfallleistung
- Übergangsleistung
- Unfallbegriff
- Unfallverhütung
- Unfallversicherung
- Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
- Vergiftungen
- Versicherbare Personen
- Vorerkrankung
- Vorinvalidität
- Vorsorgeaufwendungen
- Zahlungsweise
Genesungsgeld
Genesungsgeld erhalten Sie für die gleiche Anzahl von Kalendertagen, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstens jedoch für 100 Tage und zwar:
für den 1. - 10. Tag 100 %
für den 11. - 20. Tag 50 %
für den 21. - 100. Tag 25 %
des Krankenhaustagegeldes (§ 7 V, 1 AUB).
Hinweis:
Beachten Sie, dass einige Versicherer das Genesungsgeld für längstens 150 Tage ohne Abstufung anbieten. Die Staffeln können in Art und Umfang je nach Versicherung unterschiedlich sein.
Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben Unfalls gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt (§ 7 V (2) AUB). Der Anspruch auf Genesungsgeld wird fällig, wenn Sie aus dem Krankenhaus entlassen werden (§ 7, V AUB).
Der Anspruch auf Genesungsgeld hängt also immer von der Zahlung des Krankenhaustagegeldes ab, ist jedoch auf 100 Tage begrenzt. Der Anspruch entsteht mit der Entlassung aus dem Krankenhaus.
für den 1. - 10. Tag 100 %
für den 11. - 20. Tag 50 %
für den 21. - 100. Tag 25 %
des Krankenhaustagegeldes (§ 7 V, 1 AUB).
Hinweis:
Beachten Sie, dass einige Versicherer das Genesungsgeld für längstens 150 Tage ohne Abstufung anbieten. Die Staffeln können in Art und Umfang je nach Versicherung unterschiedlich sein.
Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben Unfalls gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt (§ 7 V (2) AUB). Der Anspruch auf Genesungsgeld wird fällig, wenn Sie aus dem Krankenhaus entlassen werden (§ 7, V AUB).
Der Anspruch auf Genesungsgeld hängt also immer von der Zahlung des Krankenhaustagegeldes ab, ist jedoch auf 100 Tage begrenzt. Der Anspruch entsteht mit der Entlassung aus dem Krankenhaus.
Unsere Redaktion ist stets bemüht, die Inhalte unseres Lexikons so genau und ausführlich wie möglich zu recherchieren und die Einträge immer auf dem aktuellen Stand zu halten.
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Falls Sie Anmerkungen oder Ergänzungsvorschläge für einzelne Stichworte oder das Lexikon im Allgemeinen für uns haben, freut sich unsere Redaktion jederzeit über eine Email von Ihnen an . Jeder Vorschlag und jede Anmerkung wird von unserer Redaktion geprüft und berechtigte Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge werden selbstverständlich schnellstmöglich umgesetzt.
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