- Altersgrenzen in der privaten Unfallversicherung
- Änderung der Berufstätigkeit
- Angebotsformen der privaten Unfallversicherung
- AUB
- Ausschlüsse
- BAFin
- Bedingungen
- Bergungskosten
- Berufsgenossenschaft
- Berufskrankheiten
- Berufsunfähigkeit
- Bezugsgröße
- Bezugsrecht
- BfA
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin)
- Dauernd Pflegebedürftige
- Dynamik
- Erweiterung des Unfallbegriffes
- Familienunfallversicherung
- Gefahrengruppen
- Geisteskranke
- Geltungsbereich
- Genesungsgeld
- Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
- Gliedertaxe
- Invalidität
- Invaliditätsleistung
- Kinderunfallversicherung
- Kosmetische Operation
- Krankenhaustagegeld
- Kurkostenbeihilfe
- Leistungsarten (PUV)
- Luftfahrtpool
- Luftfahrtunfallversicherung
- Mehrleistung
- Nicht versicherbare Personen
- Obliegenheiten
- Progression
- PUV
- Rehabilitation
- Sonderausgabenabzug
- Steuerliche Behandlung
- Tagegeld
- Todesfallleistung
- Übergangsleistung
- Unfallbegriff
- Unfallverhütung
- Unfallversicherung
- Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
- Vergiftungen
- Versicherbare Personen
- Vorerkrankung
- Vorinvalidität
- Vorsorgeaufwendungen
- Zahlungsweise
Obliegenheiten
Unter Obliegenheiten versteht man die gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten besonderer Art, die Sie als Versicherter beachten müssen. Eine schuldhafte Verletzung dieser Obliegenheiten zieht üblicherweise die Leistungsfreiheit und die Kündigung Ihrer Versicherung nach sich.
Es gibt Obliegenheiten, die Sie bereits vor dem Versicherungsfall erfüllen müssen (vorvertragliche Anzeigepflicht) und solche, die nach dem Versicherungsfall zu erfüllen sind (Schadenabwendungspflicht).
Nach einem Unfall mit voraussichtlichem Leistungsanspruch müssen Sie folgende
Verpflichtungen beachten (§ 9 AUB):
- Ziehen Sie unverzüglich einen Arzt hinzu.
- Unterrichten Sie Ihre Versicherung unverzüglich über den Unfall.
- Leisten Sie den ärztlichen Anordnungen unbedingt Folge und veranlassen Sie eine Minderung der möglichen Unfallfolgen.
- Erteilen Sie unverzüglich alle geforderten sachdienichen Auskünfte.
- Füllen Sie die Unfallanzeige wahrheitsgemäß aus und stellen Sie diese umgehend Ihrer Versicherung zur Verfügung.
- Wirken Sie mit, dass angeforderte Berichte und Gutachten schnell abgegeben werden.
- Sie müssen sich von den beauftragten Ärzten untersuchen lassen, die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt Ihre Versicherung.
- Sie müssen Ihre Ärzte, die Sie - auch vor dem Unfall - untersucht oder behandelt haben, ermächtigen, der Versicherung Auskunft zu erteilen.
- Ihr Anspruch auf Zahlung der Übergangsleistung muss spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend gemacht werden.
- Der Tod ist innerhalb von 48 Stunden, wenn möglich telegrafisch, zu melden.
Es gibt Obliegenheiten, die Sie bereits vor dem Versicherungsfall erfüllen müssen (vorvertragliche Anzeigepflicht) und solche, die nach dem Versicherungsfall zu erfüllen sind (Schadenabwendungspflicht).
Nach einem Unfall mit voraussichtlichem Leistungsanspruch müssen Sie folgende
Verpflichtungen beachten (§ 9 AUB):
- Ziehen Sie unverzüglich einen Arzt hinzu.
- Unterrichten Sie Ihre Versicherung unverzüglich über den Unfall.
- Leisten Sie den ärztlichen Anordnungen unbedingt Folge und veranlassen Sie eine Minderung der möglichen Unfallfolgen.
- Erteilen Sie unverzüglich alle geforderten sachdienichen Auskünfte.
- Füllen Sie die Unfallanzeige wahrheitsgemäß aus und stellen Sie diese umgehend Ihrer Versicherung zur Verfügung.
- Wirken Sie mit, dass angeforderte Berichte und Gutachten schnell abgegeben werden.
- Sie müssen sich von den beauftragten Ärzten untersuchen lassen, die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt Ihre Versicherung.
- Sie müssen Ihre Ärzte, die Sie - auch vor dem Unfall - untersucht oder behandelt haben, ermächtigen, der Versicherung Auskunft zu erteilen.
- Ihr Anspruch auf Zahlung der Übergangsleistung muss spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend gemacht werden.
- Der Tod ist innerhalb von 48 Stunden, wenn möglich telegrafisch, zu melden.
Unsere Redaktion ist stets bemüht, die Inhalte unseres Lexikons so genau und ausführlich wie möglich zu recherchieren und die Einträge immer auf dem aktuellen Stand zu halten.
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Falls Sie Anmerkungen oder Ergänzungsvorschläge für einzelne Stichworte oder das Lexikon im Allgemeinen für uns haben, freut sich unsere Redaktion jederzeit über eine Email von Ihnen an . Jeder Vorschlag und jede Anmerkung wird von unserer Redaktion geprüft und berechtigte Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge werden selbstverständlich schnellstmöglich umgesetzt.
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