- Altersgrenzen in der privaten Unfallversicherung
- Änderung der Berufstätigkeit
- Angebotsformen der privaten Unfallversicherung
- AUB
- Ausschlüsse
- BAFin
- Bedingungen
- Bergungskosten
- Berufsgenossenschaft
- Berufskrankheiten
- Berufsunfähigkeit
- Bezugsgröße
- Bezugsrecht
- BfA
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin)
- Dauernd Pflegebedürftige
- Dynamik
- Erweiterung des Unfallbegriffes
- Familienunfallversicherung
- Gefahrengruppen
- Geisteskranke
- Geltungsbereich
- Genesungsgeld
- Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
- Gliedertaxe
- Invalidität
- Invaliditätsleistung
- Kinderunfallversicherung
- Kosmetische Operation
- Krankenhaustagegeld
- Kurkostenbeihilfe
- Leistungsarten (PUV)
- Luftfahrtpool
- Luftfahrtunfallversicherung
- Mehrleistung
- Nicht versicherbare Personen
- Obliegenheiten
- Progression
- PUV
- Rehabilitation
- Sonderausgabenabzug
- Steuerliche Behandlung
- Tagegeld
- Todesfallleistung
- Übergangsleistung
- Unfallbegriff
- Unfallverhütung
- Unfallversicherung
- Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
- Vergiftungen
- Versicherbare Personen
- Vorerkrankung
- Vorinvalidität
- Vorsorgeaufwendungen
- Zahlungsweise
Todesfallleistung
Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht ein Anspruch auf die vereinbarte Todesfallleistung (§ 7, 4 AUB).
Der Unfalltod ist innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer anzuzeigen (§ 9 VI AUB).
Bei Unfällen mit Invaliditätsfolgen zahlt die Versicherung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall Vorschüsse auf die Invaliditätsleistung. Der Vorschuss auf die Invaliditätsleistung wird maximal bis zur Höhe der Todesfallsumme geleistet und kann nur beansprucht werden, wenn eine Todesfallsumme versichert ist (§ 11, II AUB).
Der Unfalltod ist innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer anzuzeigen (§ 9 VI AUB).
Bei Unfällen mit Invaliditätsfolgen zahlt die Versicherung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall Vorschüsse auf die Invaliditätsleistung. Der Vorschuss auf die Invaliditätsleistung wird maximal bis zur Höhe der Todesfallsumme geleistet und kann nur beansprucht werden, wenn eine Todesfallsumme versichert ist (§ 11, II AUB).
Unsere Redaktion ist stets bemüht, die Inhalte unseres Lexikons so genau und ausführlich wie möglich zu recherchieren und die Einträge immer auf dem aktuellen Stand zu halten.
Trotzdem können wir keine Garantie für die Vollständigkeit und die Aktualität der Lexikoneinträge übernehmen.
Falls Sie Anmerkungen oder Ergänzungsvorschläge für einzelne Stichworte oder das Lexikon im Allgemeinen für uns haben, freut sich unsere Redaktion jederzeit über eine Email von Ihnen an . Jeder Vorschlag und jede Anmerkung wird von unserer Redaktion geprüft und berechtigte Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge werden selbstverständlich schnellstmöglich umgesetzt.
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