- Altersgrenzen in der privaten Unfallversicherung
- Änderung der Berufstätigkeit
- Angebotsformen der privaten Unfallversicherung
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- Unfallversicherung
- Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
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- Versicherbare Personen
- Vorerkrankung
- Vorinvalidität
- Vorsorgeaufwendungen
- Zahlungsweise
Unfallverhütung
Unfallversicherungsträger haben die gesetzliche Verpflichtung, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu sorgen. Hierzu haben sie durch fachlich besonders ausgebildete Technische Aufsichtsbeamte die Durchführung der Unfallverhütung zu überwachen und die Unternehmer zu beraten. Unfallverhütungsvorschriften bieten hierzu die
Rechtsgrundlage.
Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge:
Personen, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit einer besonderen gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind, werden in der Regel nach den "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" betreut.
Erste Hilfe:
Die Unternehmen haben eine wirksame erste Hilfe bei Arbeitsunfällen, insbesondere durch die Ausbildung von Ersthelfern, sicherzustellen (Unfallverhütungsvorschrift "erste Hilfe").
Verstoßen Unternehmer oder Versicherte vorsätzlich oder fahrlässig gegen Unfallverhütungsvorschriften, so kann der Vorstand der Berufsgenossenschaft eine Geldbuße bis zu 20.000 DM festsetzen. Dasselbe gilt bei Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen der Berufsgenossenschaft.
Rechtsgrundlage.
Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge:
Personen, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit einer besonderen gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind, werden in der Regel nach den "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" betreut.
Erste Hilfe:
Die Unternehmen haben eine wirksame erste Hilfe bei Arbeitsunfällen, insbesondere durch die Ausbildung von Ersthelfern, sicherzustellen (Unfallverhütungsvorschrift "erste Hilfe").
Verstoßen Unternehmer oder Versicherte vorsätzlich oder fahrlässig gegen Unfallverhütungsvorschriften, so kann der Vorstand der Berufsgenossenschaft eine Geldbuße bis zu 20.000 DM festsetzen. Dasselbe gilt bei Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen der Berufsgenossenschaft.
Unsere Redaktion ist stets bemüht, die Inhalte unseres Lexikons so genau und ausführlich wie möglich zu recherchieren und die Einträge immer auf dem aktuellen Stand zu halten.
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Falls Sie Anmerkungen oder Ergänzungsvorschläge für einzelne Stichworte oder das Lexikon im Allgemeinen für uns haben, freut sich unsere Redaktion jederzeit über eine Email von Ihnen an . Jeder Vorschlag und jede Anmerkung wird von unserer Redaktion geprüft und berechtigte Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge werden selbstverständlich schnellstmöglich umgesetzt.
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